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Die Geschäftsordnung der ISIA


Die Geschäftsordnung regelt die Führung des Verbandes.


I. Präsidium

§ 1 Leitung, Vertretung und Aufgaben

  1. Das Präsidium führt die Geschäfte der ISIA. Es ist für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung verantwortlich.
  2. Der Vorstand leitet als rechtlich Verantwortlicher die ISIA. Bei Abwesenheit des Präsidenten oder bei seinem vorzeitigen Ausscheiden übernimmt der erste Vizepräsident den Vorsitz.
  3. Der Präsident schlägt dem Präsidium den Generalsekretär zur Genehmigung vor. Der erste Vizepräsident wird vom Präsidium gewählt.
  4. In den Sitzungen und Versammlungen führt der Präsident oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Von jeder Präsidiumssitzung ist ein Protokoll in deutscher, englischer und französischer Sprache zu erstellen, welches spätestens bei der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
  5. Der Schatzmeister ist für einen ordentlichen Finanzhaushalt verantwortlich. Er arbeitet mit dem Generalsekretär zusammen.
    Der Generalsekretär besorgt die schriftlichen Arbeiten des Verbandes. Er ist verantwortlich für die Protokolle der Delegiertenversammlungen und der Präsidiumssitzungen. Er führt das Mitglieder- und Stimmenverzeichnis. Er verwaltet in Absprache mit dem Schatzmeister die Gelder der ISIA, veranlasst die Ausbezahlung der Rechnungen, verwahrt die Rechnungsbelege und erstellt die Abrechnungen zu den Versammlungen. Er regelt die Korrespondenz der ISIA. Er versendet die Jahresmarken der ISIA an die nationalen Skilehrerverbände und ist für das Inkasso der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
    Die Beisitzer haben Sitz und Stimme im Präsidium. Sie können mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.
    Die Rechnungsprüfer haben vor jeder Delegiertenversammlung die Geldgebarung zu prüfen, der Versammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Präsidiums zu beantragen. Die Rechnungsprüfer werden aus den Delegierten jener Mitgliedsländer gewählt, die nicht im Präsidium vertreten sind.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beisitzers stellt der jeweilige nationale Verband, dem das Präsidiumsmitglied angehört einen Stellvertreter bis zu einer Neuwahl. Handelt es sich bei dem ausgeschiedenen Präsidiumsmitglied um einen der 3 Vizepräsidenten, so bestimmt das Präsidium einen Ersatzmann bis zu einer Neuwahl. Scheidet durch den Ausschluss eines Mitglieds ein Präsidiumsmitglied aus, so bestimmt die Delegiertenversammlung bis zur nächsten Wahl einen Vertreter.
    Präsidiumssitzungen werden nach Bedarf durchgeführt. Zeit und Ort bestimmt der Präsident. Eine Präsidiumssitzung muss stattfinden, wenn mehr als 3 Mitglieder des Präsidiums sie beantragen. Präsidiumsmitglieder und Rechnungsprüfer haben bei anberaumten Sitzungen Anwesenheitspflicht.
     

§ 2 Beschlussfassung

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäss eingeladen wurden und mindestens 5 Mitglieder des Präsidiums anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit.
 

II. Delegiertenversammlung

§ 1 Versammlungsleitung

Die Eröffnung und Leitung der Versammlung obliegt dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter.
 

§ 2 Beschlussfassung und Stimmrecht

Das Stimmrecht der Mitglieder in der Delegiertenversammlung bemisst sich nach der Anzahl der Skilehrer:
- bis 500 Skilehrer: 1 Stimme
- bis 1000 Skilehrer: 2 Stimmen
- pro angefangener weiterer 1000 Skilehrer: je 1 Stimme

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäss eingeladen wurden. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Ausnahme: Ausschluss § 7 Ziff. 2, Statutenänderung § 16, Auflösung § 17, Erweiterung der Tagesordnung § 3 Absatz 2 GO.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 

§ 3 Einberufung

Zeit und Ort der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium. Der Generalsekretär hat alle Mitglieder 3 Monate vorher zu verständigen. Anträge der Mitglieder zur Delegiertenversammlung haben zwei Monate vorher beim Generalsekretär einzugehen.
Das Präsidium erstellt eine Tagesordnung, die 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung mit der Einladung zur Versammlung bekanntgegeben wird. Die Tagesordnung kann erweitert werden, wenn die Versammlung einem entsprechenden Antrag mit Zweidrittelmehrheit stattgibt.
Die Reihenfolge der Tagesordnung kann durch Beschluss geändert werden. Nach der endgültigen Erstellung der Tagesordnung kann nur über Punkte der Tagesordnung Beschluss gefasst werden.
 

§ 4 Worterteilung und Rednerfolge

Jeder Delegierte der sprechen will, hat sich beim Präsidenten zu melden. Dieser erteilt das Wort nach der Reihe der Anmeldungen. Zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung ist das Wort sofort zu erteilen.
Bei der Delegiertenversammlung sind die offiziellen Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch (alphabetisch geordnet).

Ein Antrag auf Schluss der Debatte über einen Besprechungspunkt der Tagesordnung ist nach Verlesung der Rednerliste zur Abstimmung zu bringen. Ein Antrag auf Schluss der Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung bedarf der Zustimmung der Versammlung.
 

§ 5 Verfahren bei Wahlen

  1. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Mitgliedern zu besetzen, der die Aufgabe hat, einen Wahlleiter aus seinen Reihen zu bestimmen, die abgegebenen Stimmen zu kontrollieren und zu zählen, das Wahlergebnis festzustellen und bekanntzugeben.
    Der Wahlleiter hat für die Dauer des Vorgangs die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters.
  2. Wahlvorschläge können nur durch Mitglieder schriftlich eingebracht werden und müssen vor Eröffnung der Wahlversammlung beim Generalsekretär eingehen. Im Wahlvorschlag sind die Funktionen anzugeben für welche sich der Kandidat zur Wahl stellt.
  3. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.
  4. Jedes Mitglied bezeichnet vor der Wahlversammlung einen Delegierten, der zur Stimmabgabe berechtigt ist.
  5. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen in der Reihenfolge:
    - Präsident
    - 3 Vizepräsidenten / Europa, Amerika und pazifischer Raum
    - Schatzmeister
    - 4 Beisitzer
    - 2 Rechnungsprüfer
    Die Wahl des Präsidiums, erfolgt für 4 Jahre.
  6. Pro Staat kann nur ein Vertreter dem Präsidium angehören.
  7. Wird für eine Funktion nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann die Wahl, falls kein Widerspruch erhoben wird, per Akklamation erfolgen.
     

§ 6 Versammlungsprotokolle

Über die Delegiertenversammlung sind Protokolle in deutscher, englischer und französischer Sprache zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Anzahl der Anwesenden und Stimmberechtigten ersichtlich sein, sowie im Falle von Wahlen die abgegebene Stimmenzahl.
Gegenstände der Beschlussfassung sind in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse numerisch festzuhalten. Darüberhinaus ist der Ablauf in seinen wesentlichen Inhalten darzustellen.
 

III. Beitragsordnung

§ 1

Die finanziellen Mittel der ISIA sind durch Mitgliederbeiträge freiwillige Zuwendungen und Kooperationsbeiträge zu beschaffen.
 

§ 2

Jedes Mitglied hat unaufgefordert für jeden von ihm vertretenen höchstdiplomierten Skilehrer einen jährlichen Beitrag zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt und beträgt derzeit:
- bis zu 500 Skilehrern ein Grundbeitrag in Höhe von SFr. 750,
- darüberhinaus pro Skilehrer Sfr. 1,50
Stichtag für die Beitragszahlung ist der 1. Oktober für das folgende Geschäftsjahr. Die Beiträge sind auf das Konto der ISIA zu überweisen.
 

§ 3

Die Beiträge werden auf einer Höhe gehalten, die es der ISIA erlaubt, ihren administrativen Verpflichtungen nachzukommen und die von der Delegiertenversammlung gestellten Aufgaben zu erfüllen.
Die ISIA haftet gegenüber Dritten nur mit ihrem Vermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Nationale Skilehrerverbände, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, können erst dann die Marken der ISIA erhalten, wenn sie ihre Schulden und/oder die fälligen Beiträge bezahlt haben.
 

§ 4

Zahlt ein Mitglied seinen Beitrag nicht, verliert es sein Stimmrecht bis zur Begleichung seiner Schuld. Bei zweijährigem Beitragsrückstand kann die Delegiertenversammlung das säumige Mitglied ausschliessen.

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