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Der Minimumsstandard der Skilehrerausbildung für eine Mitgliedschaft in der ISIA


Die Mitgliedsländer der ISIA sind verpflichtet, mit ihren nationalen Skilehrer-Ausbildungskonzepten mindestens den ISIA-Minimumsstandard zu erfüllen.


1. Präambel

  • Diese Richtlinien gelten als Minimumstandard für die Berufsskilehrerausbildung in den Mitgliedsverbänden in der ISIA.
  • Mitglied der ISIA kann ein nationaler Skilehrerverband nur sein, wenn er diesen Minimumstandard in seiner Skilehrerausbildung erfüllt.
  • Der ISIA Standard gibt keinen automatischen Anspruch auf gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Berufsausbildungen.
  • Der ISIA Standard beinhaltet für den Skilehrer auch den Abschluss einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung.
     

Kandidaten, welche die Berufsskilehrerausbildung absolviert und die entsprechenden Abschlussprüfungen bestanden haben, welche dem ISIA-Standard entsprechen und in Ihrem Herkunftsland als Berufsskilehrer mit kommerziellem Interesse arbeiten können, haben das Recht, die ISIA-Marke zu beziehen.
 

2. Ziele der Ausbildung

Die Berufsausbildung muss die Kandidaten dazu befähigen, unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Inhalte, kommerziellen Skiunterricht zu erteilen.
 

2.1. Technik

Sie müssen alle Gästekategorien (Kinder – Senioren) in der Gruppe sowie im Privatunterricht unterrichten können. Sie müssen in der Lage sein, in der jeweiligen Disziplin (Alpinski, Snowboard, Langlauf etc.) unter Beachtung der allgemein anerkannten Sicherheitsstandards und unter Berücksichtigung der technisch-methodisch-didaktischen Grundsätze unterrichten zu können.
 

2.2. Alpine Gefahren

Skilehrer müssen Winter- und Gebirgsgefahren (Wetter/Lawinen) und das jeweilige Gelände) richtig einschätzen, sich entsprechend verhalten und bei Unfällen Sofortmassnahmen einleiten können.
 

2.3. Marketing

Skilehrer sollen Marketinggrundsätze, insbesondere des Wintertourismus, kennen und die Skilehrer- bzw. Skischultätigkeit in die touristische Dienstleistungskette einordnen und deren Zusammenhänge verstehhen können.
 

2.4. Sprachen

Neben seiner Muttersprache soll der Skilehrer mindestens in einer 2. Sprache unterrichten können.
 

2.5. Gesetze und Vorschriften

Der Skilehrer muss die Gesetze und Bestimmungen des Landes kennen, in dem er unterrichtet, und er hat sich an die jeweiligen Standesnormen zu halten.
 

3. Mindestanforderungen und Prüfungen

Die Kandidaten, die zur Skilehrerausbildung antreten, müssen bereits sehr gute Skifahrer sein und sowohl auf präparierten wie unpräparierten Pisten die jeweiligen Geräte beherrschen. Die festgelegten Mindestanforderungen sollen in jedem Bereich geprüft werden.
 

3.1. Technik – praktische Prüfung

Der Kandidat muss folgende Übungen beherrschen, vorzeigen und unterrichten können.
 

Prüfungselemente
 

  Alpinski Langlauf Snowboard
3.1.1. Gehübungen    
3.1.2. Grundschwünge    
3.1.3. Parallelschwünge    
3.1.4. Renntechnik    
3.1.5. Geschicklichkeit    
3.1.6. Artverwandte Schneesportgeräte    
 

3.2. Methodik/Didaktik

Erteilen von mindestens 2 Lektionen, davon eine in einer Fremdsprache. Dauer der Prüfung ca. 30 min. vortragen bzw. mit Gästen durchführen.
 

Prüfungselemente

3.2.1. Persönlichkeit (Auftreten, Führung und Organisation)

3.2.2. Technisches Können (Fachtechnisches Wissen und Erklären der Übungen)

3.2.3. Lehrgeschick (Stoffvermittlung, Verwendung von Lernhilfen)

3.2.4. Gesamteindruck (Unterrichtsklima, Lernerfolg, Fremdsprache)

3.2.5. Eventuell Praktikum in einer anerkannten Institution
 

3.3 Theorieprüfung

3.3.1. Theorieprüfung Technisch/Methodisch

Mündlich und/oder schriftlich muss der Kandidat die Gelegenheit haben, sein Wissen in folgenden Bereichen unter Beweis zu stellen.
 

Prüfungselemente

3.3.1.1. Technik
3.3.1.2. Biomechanik
3.3.1.3. Bewegungslehre
3.3.1.4. Material und Ausrüstung
3.3.1.5. Methodik / Didaktik
3.3.1.6. Sicherheit
 

3.3.2. Allgemeine Ausbildung

Die Prüfung über das allgemeine Wissen kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Folgende Bereiche sind abzudecken:
 

Prüfungselemente

3.3.2.1. Marketing (Einordnung Skilehrertätigkeit im touristischen Angebot)
3.3.2.2. Kommunikation (Gruppe, mit Presse, Unfallrapporte)
3.3.2.3. Heimatkunde (Kultur, Geschichte, Geographie)
3.3.2.4. Natur/Umwelt (Flora/Fauna, Ökologie)
3.3.2.5. Skigeschichte
3.3.2.6. Nationale und internationale Gesetze und Organisationen im Bereich Skilehrwesen
3.3.2.7. Materialkunde (Aufbau Ski, Bindung, Taillierung etc.)
3.3.2.8. Ernährungslehre
3.3.2.9. Unfallverhütung
 

3.4. Varianten und Lawinenkurs

Der Skilehrer muss Gäste auf Varianten (Offene Abfahrten abseits der Piste) sicher führen und betreuen können. Er soll die Gefahrensituation im speziellen bezüglich Lawinen und Wetter beurteilen und entsprechend entscheiden können. (Lawinen Prophylaxe, Interpretation Lawinenbulletin etc.) Bei Unfällen soll er die Sofortmassnahmen treffen, die Rettung koordinieren und erste Hilfe leisten können.
 

Prüfungselemente

3.4.1. Beurteilen der Lawinengefahr (Formel 3x3) Reduktionsmethode

3.4.2. Führen einer Gruppe abseits der Piste

3.4.3. Handhabung Lawinen Suchgeräte LVS

3.4.4. Orientierung im Gelände (Kartenlesen, Kompass, Höhenmeter)

3.4.5. Lawinenunfall (Rettung einleiten, alarmieren und erste Hilfe leisten)
 

4. Ausbildungsdauer

Kandidat ein hoher Eintrittsstandard verlangt wird, sollten 450 Stunden Ausbildung für das Erreichen des ISIA-Minimumstandards genügen. Diese sollen wie folgt aufgeteilt sein:

  • 2/3 Praktische Ausbildung auf Schnee
  • 1/3 Theorie
     

5. Kontrolle

Die ISIA behält sich das Recht vor, Ausbildungen in den Mitgliedsverbänden zu besuchen, zu kontrollieren, und zu prüfen ob der Minimumstandard eingehalten wird, sowie ob die Fortbildungskurse (FK) durchgeführt werden.

Bei Neuansuchen um Mitgliedschaft in der ISIA muss ISIA die Gelegenheit geben werden während mindestens 3 Jahre die Ausbildung zu besuchen, bevor die Aufnahmegesuche behandelt werden. Während dieser Zeit können die Gesuchsteller den Status eines Beobachters in der ISIA erhalten.
 

6. Fortbildung

Um ihren Status beizubehalten und um die ISIA-Marke weiterhin beziehen zu können, müssen die Skilehrer, die von den nationalen Verbänden organisierte Fortbildungskurse (FK) besuchen. Der Besuch des Fortbildungskurses ist vom jeweiligen nationalen Verband im Erkennungsausweis des Skilehrers einzutragen.

Der Fortbildungskurs hat eine Dauer von: 1 Tag pro Jahr oder alle 2 Jahre 2 Tage usw.

Wer die FK nicht besucht, verfällt in den inaktiven Zustand als Berufsskilehrer und hat kein Anrecht, die ISIA-Marke zu beziehen.

Um wieder aktiv zu werden, ist ein FK zu besuchen.
 

7. Legitimation

Skilehrer, die mit Erfolg die jeweiligen nationalen Ausbildungen und Prüfungen abgeschlossen haben, welche dem vorhergehenden Minimumstandard entsprechen, erhalten über den jeweiligen Mitgliedsverband einen Ausweis in dem der erreichte ISIA-Standard vermerkt und der mit der ISIA Marke versehen ist sowie das Abzeichen der ISIA.
 

8. Grundlagen

  • ISIA-Statuten
  • Markenvergabeordnung
  • Eventuell auszuarbeitende Musterausbildungsordnung
     
  • Übergangsbestimmungen

    Gemäss Art. 18 der ISIA-Statuten wird den Mitgliedern, die den Minimumsstandard zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmungen nicht erfüllen, ein Zeitraum von zwei Jahren eingeräumt, um sich anzupassen. Sollte die Anpassung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, verliert das Mitglied sein Anrecht auf Stimme und Bezug der Marken.

    Die Bestimmungen über den Minimumsstandard treten mit der Verabschiedung durch die Delegiertenversammlung in Kraft.

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    Der ISIA-Minimums-standard zum Herunterladen

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