Die Markenvergabeordnung
Die Markenvergabeordnung regelt die Berechtigung für Skilehrer, die Marke der ISIA zu benutzen.
§ 1 Markenschutz
Die ISIA wird durch die im schweizerischen Markenregister unter Nr. 422486 eingetragenen Wortbildmarke
«ISIA» gekennzeichnet.
§ 2 Verwendung des Markenzeichens
Das Markenzeichen der ISIA darf ausschliesslich von den Mitgliederverbänden und diesen angehörigen Skischulen
und Skilehrern verwendet werden.
Die Mitgliederverbände, die Skischulen und Skilehrer dürfen das ISIA–Markenzeichen nur in Verbindung mit
ihrem Verbands- oder Skilehrerabzeichen benutzen.
Das Markenzeichen der ISIA kann auf der Skilehreruniform getragen werden und es kann auf Briefpapier,
Drucksorten, Autos, Transparenten und Aufschriften der Mitgliedsverbände, Skischulen oder Skilehrer abgebildet werden.
Jede anderweitige Verwendung des Markenzeichens muss vom Präsidium genehmigt werden.
Das Präsidium kann durch Kooperations- und Sponsorverträge die beschränkte Benutzung des Markenzeichens
auch an Dritte übertragen.
Mitgliedsverbänden, Skischulen oder Skilehrern, welche das Markenzeichen der ISIA gegen die Vorschriften der
vorliegenden Ordnung nutzen, kann das Nutzungsrecht durch das Präsidium entzogen werden.
§ 3 ISIA-Marken
Die Mitgliedsverbände erhalten entsprechend der Anzahl der eingeschriebenen Skilehrer eine ISIA–Marke.
§ 4 Markenvergabe
Die Mitgliedsverbände verpflichten sich die ISIA–Marken nur an ihre, nach den Bestimmungen des jeweiligen
Landes höchstqualifizierten Berufsskilehrer abzugeben.
Bei nachgewiesenem Verstoss gegen diese Bestimmungen kann einem Mitgliedsverband das Markenbezugsrecht
durch das Präsidium entzogen werden.
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